Satzung

Satzung — Sängerkreises Darmstadt-Land e.V. im Hessischen Sängerbund e.V. — Neufassung 2017

§ 1, Name, Sitz und Zweck

1. Der Sängerkreis Darmstadt-Land e.V. ist die Verbindungsorganisation der Vereine zu dem Hessischen Sängerbund e.V. (HSB) im Deutschen Chorverband e.V. (DCV) nach §§ 1, 4 und 5 der Satzung des HSB. Der Verein trägt den Namen „Sängerkreis Darmstadt-Land e.V. im Hessischen Sängerbund e.V.“

2. Der Sitz des Sängerkreises Darmstadt-Land e.V. (nachfolgend Sängerkreis genannt) ist Darmstadt. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.

3. Zweck des Sängerkreises ist die Förderung und Pflege des Chorgesangs, der Musik und des volkstümlichen Brauchtums. Den Jugendlichen wird innerhalb des Sängerkreises und der dem Sängerkreis angeschlossenen Vereinen die Möglichkeit eingeräumt, ihre persönlichen und sozialen Lebensbedingungen selbst zu erkennen, ihre gesellschaftlichen Interessen einzubringen und demokratisch am Verbands- und Vereinsgeschehen mitzuwirken.

4. Für seine Kinder- und Jugendchöre gilt der Sängerkreis als Organisation der Jugendpflege. Er gibt sich eine eigene Jugendordnung.
Der Sängerkreis unterstützt die selbständige Arbeit der Jugendversammlung.

§ 2, Gemeinnützigkeit

1. Der Sängerkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Sängerkreis ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Sängerkreises.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Kreisvorstandes üben ihre Tätigkeiten grundsätzlich ehrenamtlich aus.

4. Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass die Vorstandmitglieder für ihre persönlichen Aufwendungen bei der Wahrnehmung von Sitzungen und Terminen eine Aufwendungspauschale erhalten. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 3, Umfang und Abgrenzung der Satzung

1. Diese Satzung regelt die organisatorischen Grundsatzfragen des Sängerkreises.

2. Alle weiteren, hier nicht erfassten Grundsatzfragen werden in sinngemäßer Anwendung durch die Satzung des HSB geregelt.

§ 4, Mitgliedschaft

1. Mitglied des Sängerkreises kann grundsätzlich jeder im regionalen Kreisgebiet ansässige Gesangverein mit einem ordnungsgemäß gewählten Vorstand werden, der die Satzung des Sängerkreises anerkennt und bereit ist, dessen Beschlüsse auszuführen und an den Veranstaltungen des Kreises aktiv teilzunehmen. Eine Aufnahme von Vereinen außerhalb des regionalen Kreises ist ausnahmsweise möglich.

2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag über den Kreisvorstand, der den Antrag dem Hessischen Sängerbund zur Entscheidung vorlegt. (siehe § 4 der HSB-Satzung)

§ 5, Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Auflösung des Vereins, oder Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 4.

2. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss spätestens 3 Monate vorher schriftlich per eingeschriebenen Brief beim Kreisvorstand angezeigt werden.

3. Bei ruhender Vereinstätigkeit wird auf Antrag vom Hessischen Sängerbund Beitragsbefreiung gewährt.

4. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn der Verein
a) mit der Beitragsleistung mindestens 6 Monate im Rückstand ist;
b) gegen die Satzung des Sängerkreises oder des HSB und deren Beschlüsse verstößt;
c) das Ansehen oder die Interessen dieser Vereinigungen schwer schädigt.

5. Der Austritt bzw. Ausschluss befreit den Verein nicht von seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Sängerkreis. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verliert der betreffende Verein alle Rechte an angebotenen Leistungen des Sängerkreises und an dessen Vermögen.

6. Über den Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand. Gegen diesen Beschluss ist binnen 4 Wochen nach Zustellung an das ausgeschlossene Mitglied die Berufung an den Kreisvorstand zulässig. Die Berufung erwirkt keinen Aufschub, d.h. bis zur Entscheidung dieses Gremiums ruht die Mitgliedschaft.

7. Die Kreisvereine haften nicht für Verbindlichkeiten des Sängerkreises.

§ 6, Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7, Organe

Die Organe des Sängerkreises sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Kreisvorstand
3. der Musikausschuss

§ 8, Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist als Vertreterversammlung oberstes beschließendes Organ des Sängerkreises.
2. Sie setzt sich aus den Delegierten der Mitgliedsvereine des Sängerkreises und den Mitgliedern des Kreisvorstandes zusammen.

3. Die Delegierten werden von den Mitgliedsvereinen des Sängerkreises nominiert.

4. Es entfallen auf Vereine bis zu 40 aktiven Sängerinnen und Sängern 2 Delegierte, bis zu je weiteren 20 aktiven Sängerinnen und Sängern je ein weiterer Delegierter, im Höchstfall jedoch nur 5 Delegierte.

5. Voraussetzung für die Berechnung der Delegiertenzahl ist die angegebene Zahl der in der Bestandserhebung des Vorjahres gemeldeten aktiven Mitglieder.

§ 9, Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Beschlussfassung über die Satzung, Änderung und deren Auslegung,

2. die Wahl des Kreisvorstandes für die Dauer von zwei Jahren,

3. die Bestätigung des Musikausschusses

4. die Bestätigung der Revisoren nach § 14 Absatz 1 der Satzung,

5. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des/der Vorsitzenden und des/der Vorsitzenden des Musikausschusses,

6. die Genehmigung des Kassenberichtes,

7. die Entlastung des Vorstandes

8. Beschlussfassung über Veranstaltungen und sonstige Vorhaben des Sängerkreises.

§ 10, Kreisvorstand

1. Der Kreisvorstand setzt sich wie folgt zusammen: a) dem/der Vorsitzenden b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden c) dem/der Schriftführer/in d) dem/der Rechner/in e) dem/der Vorsitzenden des Musikausschusses f) dem/der Kreisjugendvertreter/in g) drei Beisitzern

2. Die zu Buchstaben a) bis d) genannten Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils 2 von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung des Sängerkreises berechtigt.

3. Ehrenvorsitzende gehören dem Kreisvorstand mit beratender Stimme an.

4. Der Kreisvorstand kann aus dem Kreise seiner Mitglieder zur Wahrnehmung besonderer Aufgabengebiete Beauftragte bestimmen. Insbesondere soll ein Vorstandsmitglied zur Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit benannt werden.

5. Die Mitglieder des Vorstandes müssen einem aktiven Verein angehören.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied berufen, das nicht dem Vorstand angehört. Das Ersatzmitglied muss auf der nächsten Mitglieder-versammlung mit Mehrheit gewählt werden.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest fünf Mitglieder anwesend sind.

§ 11, Aufgaben des Kreisvorstandes

1. Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Sängerkreises nach der Satzung und Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

2. Die laufenden Geschäfte des Sängerkreises führt der geschäftsführende Vorstand, der sich aus dem/der Vorsitzenden, seinen Stellvertretern, dem/der Schriftführer/in und dem/der Rechner/in zusammensetzt. Er ist an die Beschlüsse des Kreisvorstandes gebunden.

3. Der Kreisvorstand benennt die Delegierten des Sängerkreises für die Hauptversammlung des HSB.

4. Der Kreisvorstand hat den Aufnahmeantrag eines Vereins zu beraten und eine Stellungnahme an den HSB abzugeben.

5. Der Kreisvorstand kann zur Förderung der Vereins- und Verbandsarbeit für die Mitgliedsvereine Arbeitstagungen durchführen.

6. Der Kreisvorstand hat die Aufgabe, den Sängerkreis nach außen und innen zu repräsentieren. Er hat ferner die Aufgabe, Kontakte zur Kulturwelt aufrecht zu erhalten und neue Verbindungen zu schaffen.

§ 12, Musikausschuss

1. Der Musikausschuss besteht aus drei oder fünf Mitgliedern. Er berät, fördert und unterstützt die Organe des Sängerkreises in allen, das Musikleben berührende Fragen.

2. Der Musikausschuss wird von den Chorleiterinnen und Chorleitern auf einer Chorleiterversammlung gewählt und muss von der Mitgliederversammlung
bestätigt werden.

3. Der gewählte Musikausschuss wählt seine/n Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in.

4. Der/die Vorsitzende des Musikausschusses ist Mitglied des Kreisvorstandes.

5. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes muss bei den Musikausschusssitzungen anwesend sein. Der Musikausschuss kann die Chorleiter/innen der Mitgliedsvereine zur Behandlung von musikalischen Fragen zu Arbeitstagungen einberufen.

§ 13, Durchführung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

2. Sie ist in schriftlicher Form (auch elektronisch) und mindestens 20 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen.

3. Die Einberufung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n oder dessen/deren Stellvertreter/in.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor dem Termin, zu dem die Mitgliederversammlung einberufen ist, schriftlich (auch elektronisch) bei der/dem Vorsitzenden oder Ihren Stellvertretern eingereicht werden.

5. Später eingehende Anträge können, soweit es nicht Änderungsanträge zu einem bereits gestellten Antrag sind, nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Dringlichkeitsanträge sind zuzulassen, wenn die Mitgliederversammlung dies mit Zweidrittel-Mehrheit bei der Feststellung/Genehmigung der Tagesordnung beschließt.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von dem Kreisvorstand einberufen werden, wenn er dies für erforderlich hält. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitgliedsvereine unter Angabe der Gründe beantragt wird. Die unter Ziffer 2 und 4 genannten Fristen können dann angemessen verkürzt werden.

7. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erfolgen.

8. Jede/r Delegierte hat bei der Abstimmung nur eine Stimme.

9. Die seitherigen Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt; sie haben jedoch nur eine Stimme. Sie können nicht als Delegierte eines Kreisvereines teilnehmen.

10. Das Stimmrecht kann von den Delegierten nur persönlich ausgeführt werden.

11. Wahlen für ein Vorstandsmitglied sind geheim. Abweichungen für den Einzelfall können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

12. Liegt nur ein Vorschlag für das jeweilige Amt vor, so kann die Wahl auch per Akklamation oder offene Abstimmung erfolgen.

13. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 14, Revisoren

1. Die Mitgliederversammlung bestätigt nach alphabetischem Vereinsturnus zwei Revisorinnen/Revisoren sowie zwei Ersatzleute für die Dauer von einem Jahr. Sie dürfen nicht dem Kreisvorstand angehören.

2. Die Revisorinnen/Revisoren prüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung des Sängerkreises.

3. Die Revisorinnen/Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

4. Sie beantragen die Entlastung des Kreisvorstandes.

5. Der Kreisvorstand, der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der/die Stellvertreter/in, kann eine außerordentliche Kassenprüfung durch die Revisorinnen/Revisoren veranlassen.

§ 15, Beiträge

1. Jeder Mitgliedsverein des Sängerkreises ist verpflichtet, den vom HSB festgesetzten Beitrag zu zahlen. Seine Höhe bemisst sich nach der von dem Verein in dem Bestandsmeldebogen angegebenen Mitgliederzahl (aktive Sänger und Sängerinnen).

2. Zusätzlich zum Beitrag ist für jedes aktive Mitglied jährlich ein besonderer Beitrag, nach den jeweiligen Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Sängerkreises abzuführen.

3. Die Beiträge an den Sängerkreis bzw. an den HSB sowie der Verwaltungsbeitrag DCV müssen innerhalb von vier Wochen nach der Rechnungsstellung durch den Sängerkreis für das laufende Jahr beglichen werden.

§ 16, Ehrungen

1. Der/die Vorsitzende oder ein Vorstandsmitglied nimmt die Ehrungen bei 25-, 50-und 75-jährigen Vereinsjubiläen sowie bei 25-, 40- und 50-jährigen Dirigentenjubiläen im Auftrag des HSB vor.

2. Bei 100-jährigen Vereinsjubiläen soll der/die Vorsitzende die Ehrung in Ergänzung mit dem HSB vornehmen.

3. Die Ehrung der 25-, 40-, 50-, 60-, und mehrjährigen aktiven Sängerinnen und Sänger wird zentral vom Sängerkreis vorgenommen.

4. Kinder und Jugendliche werden nach drei Jahren aktiven Singens durch den HSB mit der Treuenadel ausgezeichnet; für 10 Jahre aktiven Singens werden diese zentral durch den Sängerkreis und durch die Deutsche Chorjugend geehrt.

5. Kreisvorstandsmitglieder werden für zehn-, zwanzig Jahre und längere Tätigkeit im Kreisvorstand geehrt.

§ 17, Satzungsänderungen

1. Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen und beschlussfähigen Mitgliederversammlung erforderlich.

2. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden.

§ 18, Auflösung des Sängerkreises

1. Die Auflösung des Sängerkreises kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert mindestens eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. Sofern die zur Auflösung einberufene Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die Rechner/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Im Fall einer erforderlichen Vertretung kann eine Übertragung auf jeweils einen stellvertretenden Vorsitzenden erfolgen.

2. Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes vorhandene Vermögen fließt dem Hessischen Sängerbund e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Mittel sollen vorrangig der Kunstpflege und Volksbildung dienen.

§ 19, Haftungsbeschränkung

1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des Sängerkreises oder in Folge von Handlungen oder Anordnungen der Organe des Sängerkreises oder sonstiger im Auftrag des Sängerkreises tätiger Personen entstehen, haftet der Sängerkreis nur, wenn ein Organmitglied, ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Sängerkreis gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

2. Im Falle einer Schädigung gem. Abs. 1 haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3. Schädigt ein Mitglied den Sängerkreis in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung seiner Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenem Interesse des Sängerkreises, so darf der Sängerkreis Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Sängerkreis bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Sängerkreis von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.

4. Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadenersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Sängerkreis, falls es die Schädigung in Ausübung des Vereinsamtes oder bei Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenem Interesse des Sängerkreises herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

5. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

§ 20, Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24.06.2017 beschlossen; sie tritt in Kraft mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt.

Die alte Satzung erlischt zum selben Zeitpunkt.

Beauftragung

Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, sinnentsprechende Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung der Neufassung der Satzung in das Vereinsregister verlangt.

Messel, den 24. Juni 2017

Sie wollen singen? Schreiben Sie uns!